Die LAG Folk
Wer wir sind
Die Landesarbeitsgemeinschaft Folk Schleswig-Holstein e.V. ist der Interessenverband für Folkmusik in Schleswig-Holstein. In ihr sind Gruppen, SolokünstlerInnen und Veranstalter organisiert, die traditionelle und moderne Folkmusik aus Deutschland und anderen Regionen der Welt präsentieren. Alle, die sich für diese Art der Musik interessieren, sie unterstützen wollen und über aktuelle Trends und Termine informiert sein möchten, sind als Mitglieder herzlich willkommen. Die LAG Folk S-H ist als gemeinnutzig anerkannt. Damit sind sowohl die Beiträge als auch Spenden steuerlich absetzbar.
Die LAG Folk vertritt die Interessen von Folkmusiker-Innen gegenuber den Medien, der Landesregierung und anderen kooperierenden Institutionen und Vereinen. Unsere Kontakte zu anderen Organisationen reichen quer durch Schleswig-Holstein, wie LAG Jugendmusik, LAG Tanz, Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung, Landeskulturverband, Landesmusikrat, Schleswig-Holsteinischer Heimatbund, und daruber hinaus, wie PROFOLK - Verband für Lied, Folk und Weltmusik und ICTM - International Council for Traditional Music. Die LAG Folk ist Gesellschafter der gemeinnutzigen GmbH für die Ausrichtung des Festivals folkBALTICA.
Was ist „Folkmusik“?
Folkmusik ist heute ein Synonym für die moderne Bearbeitung traditioneller Volksmusik aus der ganzen Welt. In der Konzertszene sorgen die Verbindungen von überlieferten Texten und Melodien und teilweise in Vergessenheit geratenen Instrumenten mit Einflüssen anderer Musikrichtungen für spannende Hörerlebnisse. Die Angebote zum eigenen Musizieren sind vielfältig. Auf der Basis eines Grenzüberschreitenden Austausches von Volksmusik, den es immer gegeben hat, ermöglichen sogenannte Sessions, spontan (ohne Noten) mit Menschen anderer Regionen, Länder und Kulturen zu musizieren.
Unsere Ziele
Die LAG Folk will das Interesse an traditioneller Musik (nicht nur) in Schleswig-Holstein erhalten und neu beleben. Wir wollen aufzeigen, dass es eine weitaus größere Vielfalt an Musikarten und Musikinstrumenten gibt als die, die in den Massenmedien präsentiert werden. Wir setzen uns mit Projekten und Publikationen für Nachwuchsförderung im Bereich der Folkmusik in allgemeinbildenden Schulen, Musikschulen und in anderen Bereichen der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung ein.
Wir beraten und betreuen die uns angeschlossenen Gruppen und organisieren Workshops, Konzerte und Festivals, wie z.B. das Möllner Folksfest und das alljährliche Folktreffen auf dem Jugendhof Scheersberg mit jeweils einem thematischen Schwerpunkt und entsprechenden Werkstätten für FolkmusikerInnen jeden Alters. Wir bieten Veranstaltern durch GEMA-Rabatte im Rahmen eines Gesamtvertrages Hilfestellung bei der Organisation von Konzerten.
Für unsere Mitglieder geben wir alle zwei Monate die FolkPost heraus mit Berichten, Hinweisen zu Folk-Veranstaltungen und Terminen überwiegend aus dem norddeutschen Raum.
Alle zwei Jahre veröffentlichen wir eine immer wieder aktualisierte Broschüre, Folkmusik in Schleswig-Holstein, in der sich Folkgruppen und Einzelmusiker-Innen aus Norddeutschland mit Bild und Text vorstellen können.
Im Jahre 2006 haben wir die Doppel-CD Von Küste zu Küste herausgegeben. Auf ihr sind 24 Gruppen aus
Schleswig-Holstein vertreten.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Landesarbeitsgemeinschaft Folk Schleswig-Holstein e. V."
- Er hat seinen Sitz in Kiel
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, die Folkmusik in Schleswig-Holstein in allen Belangen zu fördern.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Beratung und Betreuung von Musikgruppen, Einzelinterpreten und Veranstaltungsträgern.
- Förderung und Entwicklung der Folkmusik. Hier besonders in der schulischen und außerschulischen kulturellen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Jugendhilfegesetzes § 1 sowie in der Erwachsenenbildung.
- Durchführung von Workshops und Seminaren.
- Kontaktaufnahme und -Pflege mit ähnlichen Gruppierungen in den anderen deutschen Bundesländern und dem Ausland.
- Die Durchführung eines jährlichen Folkmusiktreffens in Schleswig-Holstein.
- Zusammenarbeit mit kommunalen und staatlichen Stellen der Kulturarbeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über Anträge auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
- Es wird ein Jahresbeitrag für stimmberechtigte Mitglieder erhoben. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
- Wenn ein Mitglied mit dem Beitrag im ersten Viertel im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Eine Anhörung muß erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln Mehrheit Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der LAG. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal als Jahresversammlung statt und ist von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen.
-
Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
- die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungslirüfer.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Form und Frist der Einberufung hat nach § 5 Abs. 2 zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Auf Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein besonderer Versammlungsleiter bestellt werden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nicht satzungsgemäß eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern spätestens 21 Tage vor der Sitzung bei der in der Einladung bezeichneten Stelle eingereicht werden. Sie sind ggf. als eine Ergänzung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen zu spät eingegangenen Antrag auf die Tagesordnung setzen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und 3 bis 5 Beisitzer/innen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis einen Kassenwart, der zusammen mit dem/der 1. Vorsitzenden über das Konto/die Konten der LAG verfügt.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung der LAG nach den Bestimmungen der Satzung und die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort, längstens jedoch für die Dauer eines weiteren Geschäftsjahres. Wiederwahl ist möglich.
- Die Wahlperioden verlaufen ungerade. In einem Jahr werden die Positionen 1, 3, 5 und ggf. 7- im anderen Jahr die liositionen 2, 4 und ggf. 6 gewählt.
- Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen. Zwei Mitglieder des Vorstandes können seine Einberufung verlangen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
- Eilbedürftige Entscheidungen können schriftlich (im Umlaufverfahren)oder fernmündlich getroffen werden.
- Über den Verlauf der Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 7 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben die Abrechnung und Buchführung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge (§ 5 Abs. 8) gestellt werden.
§ 9 Auflösung der LAG
- Die Auflösung der LAG kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
- Für den Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der LAG der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur e. V. zu. Für den Fall, daß diese nicht mehr bestehen sollte, fällt das Vermögen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zu, das es unmittelbar und ausschließlich für eine andere gemeinnützige Musikorganisation zu verwenden hat.
Kiel, 14.11.1993
geändert am 07.04.2000